1. Senkung der Einkommensteuersätze
Ab dem 1.01.2005 wurde sowohl der Eingangs- als auch der Spitzensteuersatz erneut gesenkt (letzte Stufe der Steuerreform)
Eingangssatz nunmehr 15% (vorher 16%)
Spitzensteuersatz nunmehr 42% (vorher 45%)
Die Auswirkungen bei Otto-Normalbürger sind kaum bemerkbar, lediglich sogenannte Spitzenverdiener profitieren.
Beispiele:
| Ersparnis 2005 zu 2004 in € | Steuerklasse |
| Bruttolohn mtl. | I | II | III | IV | V |
| 1.000,00 | 1,00 | 0,00 | 0,00 | 1,00 | 10,00 |
| 1.500,00 | 2,00 | 2,00 | 0,00 | 2,00 | 6,00 |
| 2.000,00 | 5,00 | 4,00 | 2,00 | 5,00 | 17,00 |
| 2.500,00 | 12,00 | 10,00 | 4,00 | 12,00 | 31,00 |
| 3.000,00 | 22,00 | 20,00 | 5,00 | 22,00 | 46,00 |
| 3.500,00 | 35,00 | 32,00 | 7,00 | 35,00 | 61,00 |
| 4.000,00 | 51,00 | 48,00 | 10,00 | 51,00 | 76,00 |
| 4.500,00 | 69,00 | 66,00 | 16,00 | 69,00 | 91,00 |
| 5.000,00 | 88,00 | 85,00 | 24,00 | 88,00 | 106,00 |
| 5.500,00 | 105,00 | 101,00 | 32,00 | 105,00 | 121,00 |
| 6.000,00 | 120,00 | 116,00 | 40,00 | 120,00 | 136,00 |
Quelle: Finanztest 01/2005
2. Eigenheimzulage
Bleibt zunächst erhalten. Neue Verhandlungen Mitte Februar 2005.
3. Häusliches Arbeitszimmer
Höchstbetrag von 1.250,00 € bisher personenbezogen, jetzt objektbezogen, auch wenn das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt wird (BStBl 2004 I 861)
4. Risikolebensversicherungen
Für Abschlüsse ab dem 1.01.2005 sind die Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.
5. Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Es besteht grundsätzlich die Pflicht, die Voranmeldungen auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Auf Antrag kann bei unbilliger Härte das alte Verfahren beibehalten werden (z.B. PC-Anschaffung ist unzumutbar).
6. Lohnsteueranmeldungen
Wie Nr. 5
7. Fortbildungskosten/Ausbildungskosten
Der Bundesfinanzhof hatte am 27.05.2003 ein Urteil gefällt, welches für den Steuerbürger sehr günstig war und im Übrigen der Steuervereinfachung diente. Er hatte nämlich zugunsten der Fortbildung geurteilt, was bedeutet, daß Werbungskosten vorliegen mit allen damit verbundenen Vorteilen.
Nunmehr hat der Gesetzgeber hier aber insoweit Einschränkungen vorgenommen, als er verlangt, daß die Maßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt oder wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit einer angestrebten beruflichen Tätigkeit dargelegt werden kann. Damit ist zumindest die Vereinfachung wieder weg.
Kann ein vorgenannter Zusammenhang nicht vorgetragen werden, so sind die Kosten für die Bildungsmaßnahme Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 4.000,00 € (immerhin!); das gilt bereits ab dem 1.01.2004.
Die Kosten für die Berufsausbildung und für das Erststudium sind in keinem Fall Werbungskosten, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt
(§ 12 Nr.5 EStG).
8. Fahrtenbuch
Vorsicht bei Exeltabelle (FG Düsseldorf v. 21.09.2004)
- wird nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt!
9. Doppelte Haushaltsführung
Dieser Bereich hatte gerade erst eine positive Änderung erfahren (s. Änderungen 2004), nun schon wieder eine Änderung:
Nicht betroffen von der neuen Änderung sind Personen, die neben dem Hausstand am Beschäftigungsort auch noch einen eigenen Hausstand am Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen haben. Anders ist es aber bei Personen, die am Ort des Lebensmittelpunkt keinen eigenen Hausstand haben; bei diesen Personen liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr vor. Betroffen sind hierbei insbesondere „Kinder“, die bei ihren Eltern wohnen und über einen eigenen Hausstand nicht verfügen.
- Es wird bei diesem Personenkreis nunmehr auf eine steuerkonforme Gestaltung ankommen, um zu einem eigenen Haustand zu kommen.
Positiv in diesem Zusammenhang ist das jüngste Urteil des BFH vom 14.10.2004, wonach der Begriff des eigenen Hausstands großzügiger ausgelegt wird (gemeinsame Küche und Sanitär).
10. Promotionskosten
sind aufgrund einer Entscheidung des BFH Werbungskosten, wenn dadurch sich die Berufschancen verbessern.
11. Kosten für einen Computer
Auch hier hat der BFH neue Regelungen geschaffen. Die Kosten sind demnach auch dann Werbungskosten, selbst wenn der PC auch privat genutzt wird. Der berufliche Anteil ist nachzuweisen, hilfsweise zu schätzen, wobei mindestens 50 % der Kosten abzugsfähig sind, wenn der PC zumindest in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich genutzt wird.
12. Umsatzsteuer / Rechnung/ Datum der Lieferung
Ausreichend: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt“
13. Liebhaberei – Vorsicht!
Die Finanzverwaltung erkennt zunehmend keine mehrjährigen Verluste an. Das liegt an dem Problem der „Liebhaberei“, ein dauerndes und leidiges Thema. Unser Rat: Wer von Verlusten betroffen ist, sollte sich unbedingt in die Hände eines Steuerberaters begeben. Mehr kann an dieser Stelle leider nicht gesagt werden, da nahezu jeder Fall anders liegt.
14. Besteuerung von Aktiengewinnen
Urteil des BVG: Die Vorschrift ist nichtig!
Aufpassen: Ggf. Einspruch einlegen
15. Amtlicher Vordruck für vereinfachte Gewinnermittlung
Totaler Blödsinn. Das hat nunmehr auch die Finanzministerkonferenz eingesehen und auf das Ausfüllen für den Veranlagungszeitraum
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