Ihre Bankdaten Neue Kontrollbefugnisse der Finanzämter |
| Gläserne Taschen |
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Die Sensibilität des Bürgers ist geweckt!
Ursache hierfür ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003, Artikel 2 bis 3. Daneben greifen hier noch weitere Vorschriften.
Der Gesetzgeber möchte die Möglichkeit der Steuerverkürzung erschweren. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden wurden hinsichtlich Konten und Depots deutlich verbessert; ebenfalls wurden die Befugnisse des Bundesamtes für Finanzen erweitert.
Gleichsam sollen die verbesserten Kontrollen zu einer dauerhaften Verbreiterung der Steuerbasis und der allgemeinen Lastenverteilung führen.
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| Konten und Depots: |
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Das Verfahrensgesetz der Finanzverwaltung, nämlich die Abgabenordnung, eröffnet den Finanzbehörden in § 93 Absatz 7 und 8 AO die Möglichkeit, einzelfallbezogen und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Ermittlungen anzustellen, bei welcher Bank ein bestimmter Steuerbürger ein Konto oder ein Depot unterhält. Die Banken sind gemäß § 93 b AO verpflichtet, diese Daten bereit zu stellen. Das Finanzamt wird demnach also unbürokratisch auf einfachem Wege erfahren können, bei welchem Kreditinstitut ein Bürger ein Konto oder ein Depot unterhält, welches für die Besteuerung von Bedeutung ist. Allerdings erhält das Finanzamt damit keine Auskünfte über Kontenbewegungen oder Zins- oder Dividendenerträge.
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| Ermittlungen „ins Blaue“: |
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Die Finanzämter dürfen allerdings nicht ohne Anlass Ermittlungen anstellen. Zunächst hat das Finanzamt sich an den Steuerbürger selbst zu wenden. Erst wenn das nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, hat das Finanzamt das Recht sich die Angaben selbst zu besorgen.
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| BAFöG, Kindergeld, Arbeitslosen- und Sozialhilfe: |
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Die Finanzämter werden nunmehr auch im Auftrag anderer Behörden tätig. Wenn also z. B. die Sozialhilfeträger mit ihren eigenen Ermittlungen nicht Erfolg hatten, so dürfen Sie die Finanzämter bitten, entsprechende Einkünfte einzuholen.
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| Kritische Überlegungen: |
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§ 30 a AO stellt den Bankkunden unter besonderen Schutz. Die von den Kreditinstituten seit 2003 zum Abruf bereitgestellten Daten dietnen ursprünglich der Bekämpfung illegaler Finanztransaktionen; die Bestimmung wurde im Rahmen der Terrorismusbekämpfung eingeführt. Der Gesetzgeber wird unseres Erachtens insofern unglaubwürdig, als er nämlich nunmehr solche Dateien verwenden will für den so genannten „unbescholtenen Bürger“.
Verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist allerdings die Formulierung „eigene Ermittlungen dieser Behörde ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen“. Diese Formulierung ist derartig ungenau (schwammig), so dass der Gesetzgeber etwas bestimmt hat, was letztlich aber so unbestimmt ist, dass es mit den Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar ist (Eröffnung von Willkür).
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| Strukturelles Defizit: |
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Besteuerung von Aktienverkäufen für verfassungswidrig gehalten, weil die Finanzverwaltung über kein ausreichendes Kontrollsystem verfügt. Die Finanzverwaltung meint nunmehr, durch die vorgenannten Maßnahmen dieses strukturelle Defizit beseitigt zu haben. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Finanzgerichte einschließlich das Bundesverfassungsgerichtes mit sehr großer Wahrscheinlichkeit in mehreren Punkten mit diesem Bereich beschäftigen werden. Insofern bleibt derzeit noch völlig offen, inwieweit die erweiterten Kontrollmöglichkeiten überhaupt durchschlagen und letztlich auch als rechtlich zulässig erachtet werden.
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| Renten und andere Leistungen: |
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§ 22 a Absatz 1 EStG bestimmt nunmehr, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die privaten Lebensversicherungen, die berufsausländischen Versorgungseinrichtungen und ähnliche Einrichtungen den Finanzämter eine Rentenbezugsmitteilung zukommen lassen müssen.. Diese Datenermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; der Leistungsempfänger wird über die der Finanzverwaltung übermittelten Daten unterrichtet (§ 22 a Absatz 3 EStG).
Der Gesetzgeber hat damit die Rentner zu 100 % im Griff. Personen, die in der Vergangenheit keine oder aber unvollständige Angaben über ihre Renten gemacht haben, sollten sich überlegen, ob sie die Finanzverwaltung nicht in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige über die wirklichen Verhältnisse in Kenntnis setzen.
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| Unser Kommentar: |
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Es ist ein schöner Traum, wenn jeder Bürger genau die Steuer entrichtet, die er nach dem Gesetz schuldet. Dann nämlich könnte die Höhe der Steuerbelastung ganz erheblich gesenkt werden. Es wird aber nur bei einem Traum bleiben, denn in der Wirklichkeit verhalten sich die Bürger halt nicht so wie vom Gesetzgeber angedacht. Was den hier dargestellten Bereich anbelangt, so dürfte es zumindest nicht auszuschließen sein, dass die ein oder andere Person die Geldanlagen in Länder verlagert, die von dieser Kontrollmitteilungspflicht nicht betroffen sind. Da sich „Otto-Normalverbraucher“ mit solchen Gedanken kaum befassen wird, werden diese zumeist im Steuernetz hängen bleiben und wieder einmal dazu beitragen, dass das gesellschaftliche Miteinander hauptsächlich nur noch deswegen funktioniert, weil die Besteuerung des „Kleinen Mannes“ noch einigermaßen klappt.
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